Der genormte Fahrzyklus NEFZ gilt für alle Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge. Er wurde 1992 von der Europäischen Union eingeführt, um den Kraftstoffverbrauch und fahrzeugspezifische Emissionen zu ermitteln und vergleichbare Werte zu liefern. Hier sehen Sie auf einen Blick, welche Rahmenbedingungen seinen Messungen zugrunde liegen.
Mit dem WLTP-Messverfahren werden die Testparameter zur Ermittlung von Kraftstoffverbrauch und Abgasemissionen neu definiert. Die Vorteile im Überblick:
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">Um zu messen, wie viel Kraftstoff ein Auto verbraucht und ob es die jeweils geltenden Abgasgrenzwerte einhält, schreibt der Gesetzgeber (z.B. für die EU) genormte Prüfverfahren vor. Die Rahmenbedingungen für die Prüfung und die Handhabung von Prüfergebnissen sind durch EU-Gesetze vorgegeben. Damit wird sichergestellt, dass für alle Automobilhersteller und anderen Akteure immer gleiche und somit „vergleichbare“ Rahmenbedingungen vorliegen. Unter Anwendung der Testprozedur werden die CO₂- und Verbrauchswerte sowie die Abgasemissionen eines Fahrzeugs ermittelt. Für die Typzulassung neuer Pkw und leichter Nutzfahrzeuge gilt EU-weit ab dem 1. September 2017 schrittweise das neue Testverfahren „Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ (WLTP) in Nachfolge des bislang gültigen NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus). Ab diesem Zeitpunkt kann eine Typzulassung für neue Pkw-Modelle bzw. neue Motor-/ Getriebe-Varianten in Europa nur noch nach WLTP erfolgen. Ab dem 1. September 2018 müssen dann alle Fahrzeuge bei Erstzulassung nach WLTP zertifiziert sein.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">WLTP wird in den EU-28-Ländern sowie in Norwegen, Island, der Schweiz (und Liechtenstein) und den EU-Anwenderstaaten Türkei und Israel eingeführt. In modifizierter Form auch in Japan und für Abgasemissionen in China. Indien und Südkorea planen die Einführung zu einem späteren Zeitpunkt.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">Nein. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich durch die Umstellung auf WLTP nichts. Generell liegen für Fahrzeuge, die noch nach dem bisherigen Verfahren (NEFZ) typzugelassen wurden keine CO₂-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte vor. Für diese Fahrzeuge bleiben die NEFZ-Werte maßgeblich.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">Für die Ausweisung von WLTP CO₂-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte vor Kunde empfiehlt die EU-Kommission eine einheitliche Umstellung der Angaben von NEFZ- auf WLTP-Werte zum 1. Januar 2019. Die verbindlichen Regelungen über die entsprechenden Verbraucherinformationen unterliegen jedoch der nationalstaatlichen Gesetzgebung.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">Die Typgenehmigung für neue Modelle ist seit September 2017 vorgeschrieben. In Deutschland erfolgt die Umstellung der Steuergesetzgebung zum 01.09.2018. Die Ausweisung der Werte vor Kunde ist noch nicht terminiert. Verbindlich bleibt daher zunächst der NEFZ für das Labeling und die Besteuerung der Fahrzeuge. Vorschlag der EU-Kommission ist der einheitliche Umstieg aller Neufahrzeugen in der Kundenkommunikation und Besteuerung zum 1.1.2019, um eine unnötige Kundenverwirrung durch Doppelangaben NEFZ und WLTP an Neufahrzeugen zu vermeiden. Im Übergangszeitraum von September 2017 bis voraussichtlich Januar 2019 ist die Angabe der WLTP-Werte als freiwillige Zusatzinformation für den Kunden erlaubt. Sie muss jedoch entsprechend eindeutig als weitere Verbrauchsangabe gekennzeichnet sein. Verbindlich für die Ausweisung im Showroom und die Ermittlung des Energieeffizienzlabels bleibt vorerst der NEFZ. Gleiches gilt für die Ermittlung der Kfz-Steuer (in Ländern mit CO₂-abhängiger Steuerkomponente). Die Besteuerung ist jedoch Bestandteil nationaler Gesetzgebung und muss dort rechtskräftig umgesetzt werden. Hier können durchaus unterschiedliche Vorgehensweisen und Zeitpunkte der Umstellung entstehen.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">Schon heute im NEFZ werden die Ergebnisse der Messungen aus dem Prüfverfahren in der Konformitätserklärung = CoC-Papier („Certificate of Conformity“) erfasst und dem Fahrzeug beigelegt. Dieses Zertifikat ist die Voraussetzung dafür, dass die Behörden einen Fahrzeugbrief ausstellen, mit dem der Besitzer das Fahrzeug später zulassen kann. Bei Fahrzeugen die nach WLTP geprüft wurden, finden sich zwei verschiedene CO₂-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte im CoC-Papier. Zum einen die WLTP-Werte, zum anderen die daraus zurückgerechneten NEFZ-Werte. Letztere bilden zunächst die Basis bis zur landesspezifischen Umstellung der Verbrauchskennzeichung und Steuerberechnung bis zur Umstellung des jeweiligen Mitgliedsstaates auf WLTP.</div> </div> </div>
<div class="legacy nm-content-paragraph " data-module="content-paragraph"> <div class="nm-content-paragraph__text-container"> <div class="audi-copy-m nm-content-paragraph__text">RDE steht für Real Driving Emissions und bezeichnet eine Abgasmessung, die im Straßenverkehr stattfindet und nicht wie WLTP unter standardisierten Bedingungen auf einem Prüfstand. Der wichtige Unterschied: Im RDE-Test werden die Abgaskomponenten NOx (Stickoxide) sowie Partikel (Feinstaub) während einer realen Straßenfahrt mithilfe mobiler Abgasmesstechnik (PEMS) überprüft, aufgrund der großen Streuung bei Straßenmessungen jedoch nicht Verbrauch und CO2-Emissionen. In Verbindung mit der WLTP-Einführung müssen Hersteller den Stickoxid- und Partikelausstoß ihrer Fahrzeuge im realen Straßenverkehr begrenzen. Während für die Partikelanzahl hier derselbe Grenzwert gilt wie im WLTP, kommt für die Stickoxide in der RDE Stufe 1 ein sog. Konformitätsfaktor von 2,1 zur Anwendung. Bei einem NOx-Grenzwert von 80 mg/km für einen Euro-6-Diesel Pkw entspricht dies einer maximal zulässigen Emission von 168 mg/km unter RDE-Bedingungen. In der RDE Stufe 2 wird der Konformitätsfaktor für NOx ebenfalls auf 1,0 (zzgl. eines Aufschlags für die Messtoleranz) gesenkt</div> </div> </div>